Terms of purchase (January 2012)

Für alle Bestellungen gelten, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, die nachstehenden Bedingungen als vereinbarter Vertragsbestand- teil:


I. Vertragsschluss


(1.1) Anfragen sind unverbindlich und verpflichten zu keinerlei Entgelt oder Kostenersatz für die Angebotserstellung. Die Angebote sollen genau dem Anfragetext entsprechen und die im Kopf der Anfrage vermerkten Anfragenummern enthalten. Abweichungen des Angebotes von der Anfrage sind besonders hervorzuheben. Alternativvor-schläge können gesondert eingereicht werden.


(1.2) Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, können jederzeit bis zum Ablauf von 2 Wochen bei Alltagsgeschäften und 6 Wochen bei allen anderen Geschäften ab Zugang angenommen werden. Der Auftraggeber behält sich vor, auch nur Teile eines Angebotes anzunehmen und ist nicht verpflichtet, die Gründe für eine Nichtan- nahme eines Angebots anzuzeigen.


(1.3) Wird ein Angebot angenommen, so kommt der Vertrag durch Zugang der Bestellung zustan- de.


(1.4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Bestellung binnen 3 Werktagen nach Zugang zu bestätigen. In gleicher Weise hat der Auftrag- nehmer die Annahme einer Bestellung anzuzei- gen, die keine Angebotsannahme ist.


(1.5) Der Auftragnehmer hat etwaige Einwände gegen diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen schriftlich bekannt zu geben.


(1.6) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter des Auftragnehmers, die Teil des Angebots oder der Auftragsbestätigung sind oder auf die verwiesen werden, erkennt der Auf- tragsgeber grundsätzlich nicht an. Ein ausdrück- licher Widerspruch des Auftraggebers ist nicht notwendig.


II. Vertragsinhalt


(2.1) Wenn nichts anderes auf der Anfrage oder Bestellung angegeben ist, verstehen sich die Preise einschl. handelsüblicher Verpackung und Eingangsabgaben, exklusive Umsatzsteuer, je- doch inklusive aller anderen den Auftragnehmer betreffenden Steuern und Abgaben. Sollten vom Auftraggeber irgendwelche Steuern und sonstigen Abgaben, außer der Umsatzsteuer, im Zusam- menhang mit der Tätigkeit des Auftragsnehmers abzuführen sein, ist der vereinbarte Preis um diesen Betrag zu verringern.


(2.2) Alle wie immer gearteten Änderungen der Kalkulationsgrundlagen sowie Irrtümer des Auf- tragnehmers können nach Annahme des Angebots durch den Auftraggeber vom Auftrag- nehmer nicht geltend gemacht werden und haben keinerlei Einfluss auf die vereinbarten Preise und Konditionen.


(2.3) Der Auftraggeber behält sich die Prüfung der Angemessenheit der Preise vor, sofern diese erst vom Auftragnehmer in der Auftrags- bestätigung bekannt gegeben werden.


III.Vertragspflichten


(3.1) Erhebliche Verletzungen der Vertragspflicht durch den Auftragnehmer, die beim Auftraggeber einen Schaden verursachen, berechtigen den Auftraggeber nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfristsetzung ist entbehrlich, wenn besondere Umstände einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Hat der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten, ist er dem Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet.


(3.2) Alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Normen, Spezifikationen, Zeichnungen, Berechnungen, Vorschriften und dergleichen sowie alle Modelle und Werkzeuge bleiben Eigentum des Auftraggebers und sind diesem unverzüglich mit dem Angebot bzw. nach Ausführung des Auftrags zurückzustellen. Sie dürfen weder kopiert noch dritten Personen zugänglich gemacht, noch für andere Zwecke verwendet werden.


(3.3) Der Erwerb gesetzlicher Schutzrechte, insbesondere von Patenten, ist in dem Umfang, in dem er zu freien Benutzung gelieferter Gegen- stände oder eines hergestellten Werkes erforderlich ist, im Preis enthalten. Der Auftrag- nehmer haftet dafür, dass fremde Schutzrechte nicht verletzt werden.


(3.4) Höhere Gewalt entbindet den betroffenen Vertragspartner für die Dauer ihrer Wirkung von jenen vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung durch das Ereignis unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Höhere Gewalt sind von außen kommende, unvorhersehbare und mit zumut- baren Maßnahmen nicht abwendbare Ereignisse zu verstehen. Nichteinhalten von Terminen durch Vorlieferanten oder Transportunternehmen eben- so wie Misslingen eines Werkstücks zählen jedenfalls nicht als Höhere Gewalt.


Der Vertragspartner, der sich auf Höhere Gewalt berufen will, hat das Ereignis unverzüglich und schriftlich dem anderen Vertragspartner bekannt zu geben und nachzuweisen.


Wenn ein Fall von Höherer Gewalt die zeit- gerechte Erfüllung einer Vertragspflicht unmöglich macht oder länger als 2 Wochen andauert, darf der zum Empfang der Lieferung bzw. der Leistung berechtigte Teil den Vertrag durch einseitige Erklärung auflösen.

IV. Lieferung


(4.1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistung an den vom Auftraggeber in der Bestel- lung angegebenen Ort zu liefern. Dies erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers.

(4.2) Der Leistungsgegenstand ist sorgfältig, unter Beachtung aller Transportrisiken, zu verpacken. Durch Packzettel, Aufschriften, Anhängeetiketten u. ä. ist für eine einwandfreie Identifizierung der gelieferten Gegenstände und die Möglichkeit einer
einwandfreien Mengenfeststellung zu sorgen. In allen Vertragspapieren sind die Bestellnummer, das Bestelldatum, die Kommission des Auftrag- gebers, die Menge, die technische Bezeichnung und sonstige erforderliche Hinweise anzugeben.

(4.3) Erfolgt die Lieferung über eine andere Firma oder eine Spedition, so sind auch diese zur Angabe der Bestellzeichen anzuhalten.

(4.4) Verpackungen, Emballagen etc. gehen nur auf Wunsch des Auftraggebers in dessen Eigentum über. Rücksendungen erfolgen auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers.


(4.5) Für die Feststellung der gelieferten Menge ist die Übernahmeermittlung des Empfängers maßgebend. Bei Teillieferung oder Teilleistung ist der Auftraggeber berechtigt, die Teillieferung oder Teilleistung schon vor Beendigung der Gesamt- lieferung in Gebrauch zu nehmen, ohne das damit die vertragsgemäße Erfüllung des Vertrags anerkannt ist.

 

V. Lieferfristen

(5.1) Auf die Einhaltung der vereinbarten Termine ist wegen der Bedeutung für den Fortgang der Arbeiten besondere Sorgfalt zu verwenden.


(5.2) Verfrühte Lieferung bedarf des Einver- ständnisses des Auftraggebers.

(5.3) Unvollständige oder verspätete Lieferung oder Fertigstellung bzw. Nichteinhaltung von Zwischenterminen berechtigen den Auftraggeber entweder auf Lieferung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Eventuell entstehende Mehrkosten fallen zu Lasten des Auftragnehmers. Falls feste Termine vereinbart wurden, entfällt die Notwendigkeit einer Nachfristsetzung.


(5.4) Sollten Gründe eintreten, die eine Verzögerung bedingen, so sind diese dem Auf- traggeber unverzüglich schriftlich unter Angabe der voraussehbaren Wirkung bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe entbindet den Auftragnehmer von einer Schadensersatzpflicht nur insofern, als die Verzögerung nicht auf dem Verschulden des Auftragnehmers beruht.


(5.5) Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung bzw. die Auslieferung vorübergehend zu ver- zögern oder anzuhalten, wenn der Auftraggeber dies aus für ihn zwingenden Gründen fordert.


VI. Gewährleistung

(6.1) Die Anzeige von Mängeln einer Lieferung gemäß § 377 HGB (Mängelrüge) gilt jedenfalls als unverzüglich erstattet, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen ab Empfang bei offenen und innerhalb von 5 Tagen ab Entdeckung bei geheimen Mängeln erstattet wird. Bei Waren, die üblicher- weise bis zu ihrer Verwendung in der Verpackung belassen werden, gelten Mängel, die erst bei der Entnahme aus der Verpackung sichtbar werden, als geheime Mängel, sofern nicht anders vermerkt.


(6.2) Der Auftragnehmer übernimmt die Gewährleistung, dass seine Leistungen bzw. Lieferungen eine tadellose, vorschriftsmäßige Beschaffenheit und Ausführung haben, der Bestellung, den am Erfüllungsort geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, den zur Anwendung kommenden Normen des Auftraggebers, den einschlägigen Standards sowie den üblichen und anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der Auftragnehmer haftet für die Erfüllung seiner Gewährleistungspflichten. Es liegt jedenfalls in seinem Aufgabenbereich, die Eignung der nach diesem Auftrag zur Anwendung kommenden Normen und Richtlinien zu prüfen.

(6.3) Bei Mängeln ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer Nacherfüllung zu verlangen. Dazu steht ihm das Recht zu, entweder Beseitigung des Mangels oder die Lieferung und ggf. den Einbau fabrikneuer Teile oder einer kompletten Liefereinheit zu verlangen. Der Auf- tragnehmer hat diesem Verlangen unverzüglich nachzukommen und die dazu erforderlichen Kosten zu tragen.


(6.4) Kommt der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen, vom Auftraggeber gesetzten Frist, seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Liegt ein Verschulden des Auftragnehmers vor, kann der Auftraggeber von diesem Schadens- ersatz verlangen. Bei Werkverträgen steht dem Auftraggeber nach Setzung einer angemessenen Frist zusätzlich das Recht zu, den Mangel selbst zu beheben und dadurch entstehende Kosten vom Auftragnehmer einzufordern.


(6.5) Die Dauer der Gewährleistung endet, sofern nicht anders vereinbart, 24 Monate nach Inbetriebnahme, längstens jedoch 36 Monate nach restloser Lieferung bzw. 24 Monate nach durchgeführter Nachbesserung für den nach- gebesserten Teil bzw. die nachgebesserte Leistung. Für Leistungen gilt weiters: Korrekt gerügte Mängel können bis zu zwei Jahren nach Ablauf der Gewährleistung gerichtlich geltend gemacht werden.


VII. Zahlungsbedingungen


(7.1) Für Lieferungen werden die Rechnungen 14 Tage nach Erhalt abzgl. 3 % Skonto bezahlt.


(7.2) Für Leistungen werden Abschlags- rechnungen 45 Tage nach Erhalt netto bezahlt.


(7.3) Die in 7.1 und 7.2 genannten Punkte finden keine Anwendung, soweit vom dem Auf- rechnungsrecht gemäß 7.7 Gebrauch gemacht wird.


(7.4) Die Zahlungen gelten als rechtzeitig geleistet, wenn sie spätestens am letzten Tag der vereinbarten Zahlungsfrist vom Auftraggeber abgesandt bzw. die Überweisung von ihm veranlasst wurde.


(7.5) Die Rechnungen für Zahlungszwecke sind an den Sitz des Auftraggebers zu senden. Der Text der Rechnung ist so abzufassen und die Rechnung so aufzugliedern, dass der Vergleich mit der Bestellung und die Rechnungsprüfung eindeutig vorgenommen werden kann. Bestellnummer und -daten sind in der Rechnung anzuführen.

(7.6) Ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, ihm gegen den Auftraggeber zuste- hende Forderungen an Dritte abzutreten, sie zu verpfänden oder zum Gegenstand von Rechtsgeschäften zu machen.

(7.7) Die Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt eines möglichen Irrtums und bedeuten keine Anerkenntnis einer Forderung, weder der Höhe noch dem Grunde nach. Sollten vor Zahlung Gegenforderungen der Fa. Elektro Rösler GmbH gegen den Auftragnehmer entstehen, ist der Auftraggeber berechtigt, aber nicht verpflichtet, seine Verbindlichkeiten bis zur Höhe der Gegenforderung aufzurechnen.

VIII. Schlussbestimmungen


(8.1.) Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer findet aus- schließlich Deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist gemäß Art. 6 CISG ausgeschlossen.


(8.2) Erfüllungsort für Zahlungen und aus- schließlicher Gerichtsstand ist der Hauptsitz des Auftraggebers.

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